Kautionsabrechnung: Fristen, zulässige Abzüge und wie Sie Streit vermeiden

Rund ein Drittel aller mietrechtlichen Streitigkeiten nach dem Auszug drehen sich um die Mietkaution. Dabei ließen sich die meisten Konflikte durch ein sauberes Übergabeprotokoll und eine transparente, nachvollziehbare Kautionsabrechnung vermeiden. Dieser Leitfaden erklärt die Rechtslage – für Vermieter und Mieter.
Die Grundlagen: § 551 BGB
- Die Kaution darf maximal drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 Abs. 1 BGB).
- Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen – die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses.
- Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen (z.B. Mietkautionskonto). Die Zinsen stehen dem Mieter zu.
- Bei Insolvenz des Vermieters ist eine korrekt angelegte Kaution insolvenzgeschützt.
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Ein festes gesetzliches Rückzahlungsdatum gibt es nicht. Die Rechtsprechung gewährt dem Vermieter eine angemessene Prüffrist, um festzustellen, ob und welche Ansprüche er gegen den Mieter hat. Als Faustregel gelten drei bis sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung – je nach Komplexität des Einzelfalls.
| Situation | Übliche Frist |
|---|---|
| Keine Mängel, keine offenen Forderungen | Zeitnah, i.d.R. wenige Wochen |
| Prüfung möglicher Schäden | Bis ca. 3–6 Monate Prüffrist |
| Offene Betriebskostenabrechnung | Angemessener Teil-Einbehalt bis zur Abrechnung zulässig |
| Laufender Rechtsstreit über Schäden | Einbehalt in strittiger Höhe bis zur Klärung |
Betriebskosten-Einbehalt
Steht die letzte Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution (in der Praxis meist die Höhe von 3–4 monatlichen Vorauszahlungen) bis zur Abrechnung einbehalten – nicht aber die gesamte Kaution.
Welche Abzüge von der Kaution sind zulässig?
- Offene Mietforderungen und Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen.
- Schäden über die normale Abnutzung hinaus – z.B. tiefe Kratzer im Parkett, beschädigte Türen, eigenmächtig veränderte Installationen. Entscheidend ist die Dokumentation im Übergabeprotokoll.
- Nicht durchgeführte, wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen – Achtung: Viele Renovierungsklauseln sind nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam (z.B. bei unrenoviert übergebener Wohnung, BGH VIII ZR 185/14).
- Kosten für nicht zurückgegebene Schlüssel, wenn ein Austausch der Schließanlage tatsächlich erforderlich und durchgeführt wird.
Nicht zulässig
Abzüge für normale Gebrauchsspuren (Laufspuren im Teppich, übliche Dübellöcher, leicht vergilbte Wände) sind unzulässig – sie sind mit der Miete abgegolten (§ 538 BGB). Ebenso unwirksam sind pauschale Abzüge ohne konkreten Nachweis und Quotenabgeltungsklauseln (BGH VIII ZR 242/13).
So sieht eine saubere Kautionsabrechnung aus
- 1
Kautionssumme und Zinsen aufführen
Ausgangsbetrag plus aufgelaufene Zinsen des Kautionskontos – das ist die Basis der Abrechnung.
- 2
Jeden Abzug einzeln belegen
Pro Position: konkrete Beschreibung, Bezug zum Übergabeprotokoll (inkl. Foto), Rechnung oder nachvollziehbarer Kostenvoranschlag.
- 3
Restbetrag und Zahlungsziel nennen
Verbleibenden Auszahlungsbetrag ausweisen und zeitnah auf das vom Mieter benannte Konto überweisen.
- 4
Schriftlich zustellen
Die Abrechnung dem Mieter schriftlich oder per E-Mail zukommen lassen – mit allen Anlagen. Transparenz verhindert Rückfragen und Klagen.
Die 6-Monats-Falle: § 548 BGB
Viele Vermieter kennen diese Frist nicht: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in nur sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Wer Schäden geltend machen will, muss also schnell handeln – die Verjährung kann durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt werden, nicht aber durch einfache Briefe.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Kaution einfach komplett einbehalten?
Nein. Der Vermieter darf nur so viel einbehalten, wie zur Deckung konkreter, belegbarer Forderungen erforderlich ist. Ein pauschaler Komplett-Einbehalt ohne Abrechnung ist unzulässig.
Verjährt der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung?
Ja, in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig wurde.
Kann der Mieter die letzten Mieten mit der Kaution „abwohnen“?
Nein. Das eigenmächtige Verrechnen der Kaution mit den letzten Mietzahlungen ist vertragswidrig – die Kaution sichert den Vermieter und ist kein Mietguthaben.
Was passiert mit der Kaution bei Vermieterwechsel (Hausverkauf)?
Der Erwerber tritt in die Pflichten ein und schuldet die Rückzahlung – unabhängig davon, ob der alte Vermieter die Kaution tatsächlich an ihn weitergereicht hat.
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